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Schweiz: Ist die Kirchensteuer für Unternehmen wirklich ein "ordnungspolitisches Ärgernis"?

Auch die Wirtschaft profitiert von den Leistungen der Kirchen   

Von Daniel Kosch* / Kipa

Zürich, 23.7.10 (Kipa) Schafft endlich die Kirchensteuern für Unternehmen ab! fordert der Schaffhauser Ökonom Manuel Blättler in einem ausführlichen Beitrag in der Neuen Zürcher Zeitung von Freitag, 23. Juli. In seinem "Plädoyer für die Abschaffung eines ordnungspolitischen Ärgernisses" ruft er die Kantone dazu auf, die Kirchensteuerpflicht für juristische Personen aufzuheben, da diese "ein Fossil des 19. Jahrhunderts" sei. 2009 betrugen im Kanton Zürich die Kirchensteuereinnahmen von juristischen Personen 99,9 Millionen Franken, diejenigen von natürlichen Personen 301,3 Millionen Franken. - RKZ-Generalsekretär Daniel Kosch hat eine Replik zu Blättlers Beitrag verfasst. Die Presseagentur Kipa veröffentlicht diese im Wortlaut.

Zu Recht bezeichnet Manuel Blättler seinen Beitrag als "Plädoyer" – und nicht etwa als sachlich-abwägenden Bericht. Denn was nicht zu seiner Argumentationslinie passt, wird verschwiegen oder einseitig beleuchtet.

   Aus diesem Grunde bedarf sein Beitrag folgender Ergänzungen:

   1. In den letzten Jahren wurden in zahlreichen Kantonen parlamentarische Vorstösse mit dem Ziel der Abschaffung der Kirchensteuern für juristische Personen eingereicht (z.B. ZH, BE, ZG, FR, SG). Sämtliche Vorstösse scheiterten klar. Sie hatten weder bei den Kantonsregierungen noch in den Parlamenten eine Chance (am Rande sei bemerkt, dass solche Vorstösse auch aus FDP-Kreisen kamen, nicht nur von der SVP).

   2. Staatsrechtlich noch gewichtiger ist die Tatsache, dass die Problematik der Kirchensteuern für juristische Personen auch im Rahmen von Totalrevisionen der Kantonsverfassungen teils intensiv diskutiert wurde – durchgängig mit dem Ergebnis, dass diese Form der Kirchenfinanzierung beibehalten wurde.

   Im Rahmen solcher Verfassungsrevisionen erfolgte in Zürich und Luzern mit der Einführung der sogenannten "negativen Zweckbindung" eine wichtige Rechtsentwicklung: Die Kirchensteuern juristischer Personen dürfen nicht mehr für kultische Zwecke eingesetzt werden, sondern müssen kulturellen und sozialen Engagements der Kirchen zu gute kommen. Damit wird der religiösen Neutralität des Staates sowie der Tatsache Rechnung getragen, dass es sich um Abgaben handelt, denen die Unternehmungen sich nicht mit Berufung auf die Religionsfreiheit entziehen können.

   3. Zwar gibt es den "konstanten Widerstand" eines Teils der Lehre gegen die Kirchensteuern juristischer Personen, doch es gibt etliche anerkannte Staatsrechtler, die für deren Beibehaltung einstehen. Aus solchen Kreisen kam der Vorschlag der negativen Zweckbindung.

   4. Das von Blättler ins Feld geführte Argument der "Doppelbesteuerung" der Privatperson, die zugleich Haupt- oder Alleinaktionärin ist, erweist sich schon deshalb als nicht stichhaltig, weil es keineswegs nur auf die Kirchensteuern, sondern auch auf die übrigen Einkommens- und Unternehmenssteuern zutrifft. Werden die juristischen Personen allgemein als selbständige Steuersubjekte behandelt, ohne dass auf die dahinter stehenden natürlichen Personen Rücksicht genommen wird, so ist nicht einzusehen, weshalb einzig und allein für die Kirchensteuer dieser Durchgriff vorzunehmen wäre (vgl. BGE 126 I 130).

   5. Unerwähnt bleibt ferner der Sachverhalt, dass die Reform der Unternehmenssteuern in vielen Kantonen deren Kirchensteuerlast deutlich reduziert hat. Für die Kirchen ist dies mancherorts deutlich spürbar.

   6. Es trifft zu, dass bei der Begründung der Kirchensteuern juristischer Personen "ethische Argumente" im Spiel sind. Aber es geht dabei nicht darum, die Kirchensteuer selbst als "ethische Handlung" zu bewerten, sondern daran zu erinnern, dass die gesamte Gesellschaft – und folglich auch die Wirtschaft – auf ethische Grundlagen und die Vermittlung von Werten angewiesen sind, die das Gemeinwohl stärken.

   Nicht nur die sozialen Leistungen der Kirchen im engeren Sinn, sondern auch ihre Verkündigung, ihr Beistand für Menschen, die von Schicksalsschlägen betroffen sind, und die mit grossem Einsatz von Freiwilligenarbeit gepflegten Netzwerke, ihre Bildungsangebote sowie ihre Bei-träge zum kulturellen Leben kommen der Gesamtgesellschaft zu gute. Es ist durchaus gerechtfertigt, dass die Unternehmen, welche z.B. in Form sozial kompetenter, verantwortungsbewusster Mitarbeitender von einem intakten Gemeinwesen profitieren, einen Beitrag zu diesem "service public" der Kirchen leisten.

   7. Zwar trifft es zu, dass die Kirchensteuern für juristische Personen eine typisch schweizerische Einrichtung (und auch in der Schweiz nicht flächendeckend verbreitet) sind. Doch in sehr vielen Ländern, und zwar auch in solchen, welche die Trennung von Kirche und Staat stark betonen (z.B. Frankreich), leistet der Staat aus allgemeinen Steuermitteln Beiträge an die Kirchen und Religionsgemeinschaften: Unterhalt von kirchlichen Gebäuden, Denkmalpflege, Finanzierung des Religionsunterrichts an Schulen, Abgeltung von Seelsorge in Spitälern und Gefängnissen, Subventionen für soziale Projekte und Hilfswerke etc.

   Da die Unternehmenssteuern überall einen namhaften Beitrag zu den Staatsfinanzen leisten, beteiligen sich die Firmen also auch andernorts an der Kirchenfinanzierung und kämen nie auf die Idee, sich dieser Last mit Berufung auf die Religionsfreiheit entziehen zu wollen.

   Angesichts der Tatsache, dass wir in einer nicht nur religiös vielfältigen, sondern auch von Unübersichtlichkeit, Orientierungslosigkeit und schwindendem Zusammenhalt geprägten Gesellschaft leben, sollte auf das "Plädoyer der Anklage" von M. Blättler allerdings nicht bloss mit einem "Plädoyer der Verteidigung" des Status quo geantwortet werden.

   Wichtiger – aber auch anspruchsvoller – sind weiterführende Lösungsansätze, welche auch das wert- und gemeinschaftsstiftende Potenzial sowie das soziale Engagement anderer Religionsgemeinschaften anerkennen und die Unternehmen weiterhin verpflichten, sich finanziell daran zu beteiligen.

   Eine Möglichkeit wäre die Öffnung der öffentlichrechtlichen Anerkennung auf weitere Religionsgemeinschaften, die dies wünschen und die entsprechenden Anforderungen erfüllen. Eine andere Möglichkeit wäre die Abgeltung gesamtgesellschaftlich relevanter Leistungen durch zweckgebundene Beiträge der öffentlichen Hand, in deren Genuss auch Religionsgemeinschaften kommen könnten, denen der Staat keine Steuerhoheit gewährt. Die Kirchen sollten sich solchen Diskussionen nicht ängstlich verschliessen, sondern sich mit gesundem Selbstbewusstsein darauf einlassen.

   Nicht nur der Staat, sondern die ganze Gesellschaft und folglich auch die Wirtschaft leben von Voraussetzungen, die sie selbst nicht garantieren können. Angesichts der nach wie vor hohen Gewinne, welche viele Unternehmen ausweisen, ist es keineswegs ein "ordnungspolitisches Ärgernis", wenn sie verpflichtet werden, auch jene gesellschaftlichen Kräfte zu unterstützen, die diese Voraussetzungen schaffen.

   Zwar sind die Kirchen nicht mehr die einzigen, die dies tun – aber sie haben gerade in dieser Hinsicht nach wie vor einen hohen Stellenwert. Die Politik und die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger haben diesen in den letzten Jahren im Rahmen von Gesetzes- und Verfassungsrevisionen zu Recht anerkannt und bestätigt.

   *Der promovierte Theologe Daniel Kosch ist Generalsekretär der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz der Schweiz, des Dachverbandes der kantonalen staatskirchenrechtlichen Körperschaften der römisch-katholischen Kirche.

   (kipa/dk/job)


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